Strafrecht: Opferschutz

Zeugenbeistand - Nebenklagevertretung

Als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, sich auf unterschiedliche Weise anwaltlich vertreten zu lassen. Sie können eine Anwältin als Zeuginnenbeistand nur für Ihre Vernehmung bei Gericht beauftragen oder auch als Nebenklägerin am gesamten Verlauf teilnehmen.

Zeug*innenbeistand:

Als Opfer einer Straftat können Sie zur Vernehmung bei Gericht eine Anwältin mitnehmen, die sie unterstützt und berät. Zum Beispiel, wenn Ihnen Fragen gestellt werden, die nicht gestellt werden dürfen, wenn versucht wird, in unzulässiger Weise Ihre Intimsphäre offenzulegen, wenn Ihnen Fragen gestellt werden, die Sie überhaupt nicht beantworten müssen.

Nebenklagevertretung:

Als Verletzte einer Straftat können Sie als Nebenklägerin/Nebenkläger auftreten.

Ihre Anwältin kann Sie schon zur polizeilichen Vernehmung begleiten. Vertreten durch eine Anwältin haben Sie verschiedene Rechte im Prozess: Das Recht über ihre Anwältin Fragen und Beweisanträge zu stellen und ein Schlussplädoyer zu halten. Während es früher ganz selbstverständlich möglich war, Akteneinsicht in die Strafakte zu erhalten, so wird dieses Recht zunehmend eingeschränkt, da davon ausgegangen wird, die Aussage der Nebenklägerin werde durch die Möglichkeit der Akteneinsicht beeinflusst. Das Recht auf Akteneinsicht muss immer wieder erneut durchgefochten werden. Selbst wenn Ihre Anwältin Akteneinsicht bekommt, wird sie die Akte Ihnen vor dem Prozess nicht zeigen, da ansonsten vom Gericht nicht beurteilt werden kann, ob Ihre Aussage in den verschiedenen Stadien des Verfahrens konstant bleibt.

Auch wenn Sie nicht Verletzte einer Straftat sind und als Zeuge/in aussagen müssen, haben Sie das Recht, sich anwaltlich begleiten zu lassen.

Weiterhin haben Sie in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbetreuung.

 


Ende Inhaltsbereich