Strafrecht: Tipps
Vorladungen - Wohnungsdurchsuchung - Telefonüberwachung - Pflichtverteidigung - Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht
Vorladungen:
Wenn Sie von der Polizei als beschuldigte Person vernommen werden sollen, werden Sie in der Regel schriftlich vorgeladen, es ist aber auch möglich, dass Polizeibeamte persönlich vorbeikommen.
Als beschuldigte Person sind sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Es ist nicht sinnvoll, als beschuldigte Person gegenüber der Polizei Aussagen zu machen, da man zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens noch keine genauen Informationen über das Strafverfahren und den Stand der Ermittlungen hat. Beantragen Sie zuerst über Ihre Rechtsanwältin/Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, dann ist immer noch ausreichend Zeit, sich zum Verfahren zu äußern, wenn man das will und für sinnvoll erachtet.
Zeug*innen waren früher nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Seit August 2017 hat sich die Rechtslage verändert. Jetzt muss man sich die Vorladung genau durchlesen. Nur wenn da steht, dass die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, dann muss die Zeug*in hingehen. Wenn das da nicht steht, gibt es keine Verpflichtung, hinzugehen.
Wohnungsdurchsuchung:
Die Polizei kann bei einem Verdacht auf eine Straftat die Wohnung durchsuchen. Entweder mit einem schriftlichen Durchsuchungsbeschluss oder mit dem Argument, es bestehe „Gefahr im Verzug“ und es sei nicht mehr möglich, einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen.
Wenn ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass dessen Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate ist und dass nur die im Beschluss genannten Räume durchsucht werden. Legen Sie gegen die Durchsuchung immer Widerspruch ein und unterschreiben Sie nicht, dass Ihnen bestimmte aufgefundene Dinge gehören. Äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf. Auch wenn keine formelle Vernehmung gemacht wird, notiert sich die Polizei Ihre Äußerungen und vermerkt diese in der Akte.
Sie haben das Recht, einen Zeugen bzw. eine Zeugin beizuziehen.
Holen Sie so schnell wie möglich nach der Durchsuchung anwaltlichen Rat ein, um Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten und möglicherweise die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung feststellen zu lassen.
Telefonüberwachung:
Telefonüberwachungen können aufgrund eines richterlichen Beschlusses erfolgen, von dem Sie nicht informiert werden. Man kann es am Telefon nicht hören, ob dieses abgehört wird. Von der Polizei werden Telefongespräche interpretiert und nach möglichen Kodierungen überprüft, z.B. werden Gespräche über die Übergabe von Kaffee, Hemden etc. häufig als Verabredungen zum Betäubunsmittelhandel interpretiert.
Pflichtverteidigung:
Als Beschuldigte bzw. Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. einer Pflichtverteidigerin. Das bedeutet, dass Sie eine Anwältin/einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, die/er Ihnen dann als Pflichtverteidiger/in beigeordnet werden kann.
Voraussetzung ist entweder das Drohen einer erheblichen Strafe (über einem Jahr Freiheitsstrafe), anderer schwerer Nachteile (Bewährungswiderruf, aufenthaltsrechtliche Probleme, Schwierigkeiten im Einbürgerungsverfahren) oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Auskunftsverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht:
Wird in Ihrem beruflichen oder privatem Umfeld ein Mensch einer Straftat verdächtigt, können Sie als Zeugin/Zeuge in Betracht kommen.
Handelt es sich um nahe Verwandte, wie z.B. Vater, Mutter, Schwester, Bruder oder Tante, steht Ihnen ein Zeugnisverweigerunsrecht zu. Sie brauchen ohne Angaben von Gründen weder vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft noch vor Gericht Angaben machen.
Wenn Sie sich durch eine Aussage selbst belasten könnten, haben Sie ebenfalls das Recht die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern. Dieses Recht kann sich zu einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht verdichten. In einem solchen Fall, sollten Sie sich immer ausführlich beraten lassen.